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Entlastung

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich richtig nutzen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können zu Hause den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote einsetzen. Wichtig sind Zweckbindung, Landesrecht und Fristen.

Kurz & knapp

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich. Lesen Sie, wer ihn erhält, welche anerkannten Angebote zählen und wie die Erstattung funktioniert.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt aktuell 131 Euro pro Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 können ihn für zugelassene Entlastungs- und Betreuungsangebote in der häuslichen Versorgung einsetzen. Er ist zweckgebunden und wird nicht als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt. Die Abrechnung kann je nach Angebot über den Dienst oder gegen Belege erfolgen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

Wofür darf der Betrag verwendet werden?

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, bestimmte Betreuungsangebote, Tages- oder Kurzzeitpflege sowie Leistungen zugelassener Dienste können berücksichtigt werden. Welche Einzelangebote anerkannt sind, bestimmt sich auch nach dem jeweiligen Landesrecht. Eine private Hilfe oder eine normale Haushaltsrechnung genügt nicht automatisch. Fragen Sie die Pflegekasse, ob der konkrete Anbieter anerkannt ist, bevor Kosten entstehen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html (Abruf: 13.09.2026).

Nicht verbrauchte Beträge und Übertrag

Nicht genutzte Monatsbeträge werden in die folgenden Monate übertragen. Ein Rest aus dem Kalenderjahr kann noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres, regelmäßig bis zum 30. Juni, eingesetzt werden. Das ist kein unbegrenztes Ansparen; danach verfällt der Anspruch. Planen Sie die Frist anhand der Rechnungsdaten und reichen Sie Belege rechtzeitig ein. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html und https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag (Abruf: 13.09.2026).

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So beantragen Sie die Erstattung

Wählen Sie ein anerkanntes Angebot, klären Sie den Preis und bewahren Sie Rechnung sowie Zahlungsnachweis auf. Je nach Vertrag rechnet der Anbieter direkt ab oder Sie reichen die Unterlagen bei der Pflegekasse ein. Lassen Sie sich bei Ablehnung den konkreten Grund nennen; eine Anerkennung ist nicht für jedes Angebot automatisch gegeben. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

Kombination mit anderen Leistungen

Der Entlastungsbetrag besteht neben Pflegegeld, Pflegesachleistungen und bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung ist ein eigener Anspruch. Dieselbe Rechnung darf jedoch nicht mehrfach eingereicht werden. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung nach § 36. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann dennoch für anerkannte Angebote eingesetzt werden; außerdem kommen unter anderem Verbrauchs-Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen infrage. Prüfen Sie die konkrete Anerkennung eines Dienstes und die Abrechnung vor der Beauftragung. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

Praktisch planen statt versprechen lassen

Führen Sie eine Liste der anerkannten Anbieter, Preise und offenen Rechnungen. Vergleichen Sie die konkrete Leistung und lassen Sie sich keine Auszahlung ohne Gegenleistung versprechen. Die Pflegekasse kann Auskunft zu Anerkennung und Erstattungsweg geben. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

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