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Ratgeber

Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für pflegende Angehörige richtig nutzen

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich – doch viele Berechtigte schöpfen dieses Geld nie ab. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie den Betrag gezielt einsetzen und kein Geld verfallen lassen.

Kurz & knapp

Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich wird oft verschenkt. Erfahren Sie jetzt, wer ihn bekommt, wofür er gilt und wie Sie ihn beantragen. Jetzt informieren!

Was ist der Entlastungsbetrag und wer hat Anspruch darauf?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung, geregelt in § 45b SGB XI. Er beträgt 125 Euro pro Monat und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu – also auch denjenigen, die lediglich den niedrigsten Pflegegrad haben und sonst kaum Leistungen erhalten. Das macht den Entlastungsbetrag besonders wertvoll für Menschen mit Pflegegrad 1, denn er ist häufig die einzige nennenswerte Geldleistung, die ihnen zusteht. Wichtig zu verstehen: Der Entlastungsbetrag ist keine Barauszahlung. Das Geld wird nicht einfach auf Ihr Konto überwiesen, sondern als Kostenerstattung für anerkannte Entlastungsleistungen gewährt. Sie bezahlen eine Leistung zunächst selbst oder über einen anerkannten Anbieter, und die Pflegekasse erstattet anschließend die entstandenen Kosten bis zur Höhe des monatlichen Betrags. Anspruchsberechtigt sind: - Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 - Personen, die zu Hause gepflegt werden (ambulante Pflege) - Unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewohner von Pflegeeinrichtungen - Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bezogen werden

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Viele pflegende Angehörige wissen nicht, wie vielfältig die Einsatzmöglichkeiten des Entlastungsbetrags tatsächlich sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der anerkannten Leistungen bewusst weit gefasst, um möglichst flexibel auf individuelle Bedarfssituationen eingehen zu können. Grundsätzlich gilt: Der Entlastungsbetrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit sowie die Lebensqualität des Pflegebedürftigen zu fördern. Typische anerkannte Verwendungszwecke sind: - Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch zugelassene Dienste, z. B. Begleitung zu Arztbesuchen oder Spaziergängen - Tagespflege und Nachtpflege (hier kann der Entlastungsbetrag zusätzlich zu den regulären Pflegesachleistungen eingesetzt werden) - Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Einkaufshilfen, Vorlesedienste oder Gesprächsangebote - Haushaltshilfen, sofern diese von einem anerkannten Anbieter gestellt werden - Kurse und Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz - Digitale Angebote und Videosprechstunden, die als Entlastungsleistung anerkannt sind (je nach Bundesland unterschiedlich) Wichtig: Nicht jeder Dienstleister ist automatisch anerkannt. Die Anbieter müssen nach Landesrecht zugelassen sein. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder dem zuständigen Landesverband, welche Anbieter in Ihrer Region akzeptiert werden. Eine Liste erhalten Sie meist direkt von Ihrer Pflegekasse oder über das örtliche Pflegestützpunkt-Netzwerk.

Nicht verbrauchte Beträge: So verfällt Ihr Geld nicht

Einer der häufigsten Fehler, den pflegende Angehörige machen, ist der Irrglaube, dass nicht genutzter Entlastungsbetrag einfach verloren geht. Das stimmt so nicht – zumindest nicht sofort. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass nicht verbrauchte Entlastungsbeträge eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden können. Das bedeutet: Wer im Jahr 2025 seinen Entlastungsbetrag nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann die Restbeträge noch bis zum 30. Juni 2026 nutzen. Diese Übertragungsregelung ist ein wichtiges Sicherheitsnetz, das viele Familien nicht kennen. Konkret bedeutet das: - Monatlich stehen 125 Euro zur Verfügung, also 1.500 Euro im Jahr - Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des laufenden Jahres abgerufen werden - Nach diesem Stichtag verfallen die Restbeträge endgültig - Es empfiehlt sich daher, regelmäßig zu prüfen, wie viel Budget noch offen ist Um den Überblick zu behalten, empfehlen wir, einmal im Quartal bei Ihrer Pflegekasse nachzufragen, welcher Betrag noch offen ist. Viele Kassen bieten hierfür inzwischen Online-Kundenportale an. Planen Sie spätestens im ersten Halbjahr des Folgejahres gezielt Entlastungsleistungen ein, um Ihr Restguthaben zu nutzen. Gerade pflegende Angehörige, die selbst stark eingebunden sind, vergessen diesen Schritt im Alltagsstress häufig.

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Schritt für Schritt: So beantragen Sie den Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden – er steht Ihnen automatisch zu, sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde. Allerdings müssen Sie aktiv werden, um das Geld tatsächlich zu erhalten, denn die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage von Belegen. So gehen Sie praktisch vor: - Schritt 1: Pflegegrad feststellen lassen (falls noch nicht geschehen) und die schriftliche Bescheidsbestätigung Ihrer Pflegekasse aufbewahren. - Schritt 2: Einen anerkannten Anbieter für Entlastungsleistungen in Ihrer Region suchen. Ihre Pflegekasse oder der örtliche Pflegestützpunkt hilft Ihnen dabei. - Schritt 3: Die gewünschte Leistung buchen und in Anspruch nehmen. Achten Sie darauf, dass der Anbieter eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt. - Schritt 4: Rechnung und ggf. Nachweis über die erbrachte Leistung bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Manche Kassen haben hierfür spezielle Abrechnungsformulare. - Schritt 5: Die Pflegekasse erstattet den Betrag direkt an Sie oder – bei Direktabrechnung – an den Anbieter. Bei manchen Pflegekassen ist es möglich, eine Direktabrechnung zwischen Pflegekasse und Anbieter zu vereinbaren, sodass Sie sich um die Vorverauslagung keine Gedanken machen müssen. Fragen Sie Ihre Kasse explizit danach. Bewahren Sie alle Belege mindestens zwei Jahre lang auf, da die Pflegekasse stichprobenartig prüfen kann.

Entlastungsbetrag und andere Pflegeleistungen: Was geht kombiniert?

Ein großer Vorteil des Entlastungsbetrags ist, dass er sich gut mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren lässt. Er wird nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (die sogenannte 42-Euro-Pauschale) angerechnet. Das bedeutet: Sie können mehrere Leistungsbausteine gleichzeitig nutzen und so ein umfassendes Unterstützungsnetzwerk aufbauen. Besonders interessant ist die Kombination mit der Tagespflege: Seit einer Gesetzesänderung kann der Entlastungsbetrag zusätzlich zu den regulären Tagespflegeleistungen eingesetzt werden. Wer also bereits Sachleistungen für die Tagespflege bezieht, kann den Entlastungsbetrag für weitere Betreuungsangebote oder Haushaltshilfen verwenden. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen: Auch sie haben uneingeschränkten Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt. Lediglich die Kombination mit bestimmten Sachleistungsformen unterliegt eigenen Abrechnungsregeln, die Ihre Pflegekasse Ihnen genau erläutern kann. Folgende Kombinationen sind typischerweise möglich: - Entlastungsbetrag + Pflegegeld - Entlastungsbetrag + Pflegesachleistungen (anteilig) - Entlastungsbetrag + 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel - Entlastungsbetrag + Tagespflegeleistungen - Entlastungsbetrag + Verhinderungspflege (zeitlich versetzt)

Besonderheiten für Menschen mit Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 stehen im Leistungsgefüge der Pflegeversicherung oft etwas im Abseits. Sie erhalten weder Pflegegeld noch reguläre Pflegesachleistungen im klassischen Sinne, und auch die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege ist für sie nur eingeschränkt zugänglich. Umso wichtiger ist es zu wissen: Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich steht auch dieser Gruppe vollständig zur Verfügung – und er ist für viele Betroffene die wichtigste Leistung überhaupt. Darüber hinaus haben Menschen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf: - Beratungseinsätze durch zugelassene Pflegedienste - Die 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch - Leistungen zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme) - Pflegehilfsmittel zur erleichterten Pflege (auf Antrag) Gerade für Personen mit beginnender Demenz oder leichten Einschränkungen im Alltag können Betreuungsgruppen, Gedächtnistraining-Angebote oder Begleitdienste, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden, einen erheblichen Unterschied in der Lebensqualität machen. Sprechen Sie mit dem zuständigen Pflegestützpunkt in Ihrer Gemeinde – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennen die lokalen Angebote genau und können Ihnen helfen, die richtigen Dienstleister zu finden.

Praktische Tipps: So holen Sie das Maximum aus dem Entlastungsbetrag heraus

Mit ein wenig Planung lässt sich der Entlastungsbetrag deutlich effektiver einsetzen, als es viele pflegende Angehörige bisher tun. Hier sind bewährte Empfehlungen, die in der Praxis wirklich helfen: - Frühzeitig informieren: Holen Sie sich direkt nach der Pflegegraderteilung eine persönliche Beratung bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. So wissen Sie von Anfang an, welche Anbieter anerkannt sind. - Feste Routinen etablieren: Buchen Sie z. B. einen festen wöchentlichen Betreuungsdienst, damit das monatliche Budget regelmäßig abgerufen wird und nicht am Jahresende verfällt. - Angebote vergleichen: Die Qualität und der Umfang anerkannter Entlastungsangebote variieren stark. Fragen Sie gezielt nach, was konkret angeboten wird, und wählen Sie das Angebot, das am besten zum Alltag des Pflegebedürftigen passt. - Digitale Angebote nutzen: In einigen Bundesländern sind inzwischen auch digitale Betreuungsangebote und Online-Gesprächsgruppen als Entlastungsleistung zugelassen. Das kann besonders für Menschen in ländlichen Regionen mit schlechter Infrastruktur interessant sein. - Restguthaben im Blick behalten: Notieren Sie sich den 30. Juni als jährlichen Stichtag und fragen Sie im März oder April nach, wie viel Restguthaben aus dem Vorjahr noch offen ist. - Kombination mit Pflegebox-Leistungen: Viele Familien nutzen parallel die 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel. Auch das ist problemlos möglich und erhöht die Gesamtunterstützung spürbar. Denken Sie immer daran: Diese Leistungen sind kein Geschenk des Staates, sondern einbezahlte Versicherungsleistungen. Sie haben ein Recht darauf – nutzen Sie es konsequent.

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