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Ratgeber

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V: Leistungen, Anspruch und Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Wenn ärztlich verordnete Pflege zu Hause notwendig wird, greift oft die gesetzliche Krankenversicherung – nicht die Pflegekasse. Wir erklären, wer Anspruch auf häusliche Krankenpflege hat, welche Leistungen übernommen werden und wie Sie beides optimal kombinieren.

Kurz & knapp

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erklärt: Wer hat Anspruch, welche Leistungen zahlt die Krankenkasse und wie unterscheidet sie sich von der Pflegeversicherung? Jetzt informieren!

Was ist häusliche Krankenpflege und wer hat Anspruch darauf?

Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in § 37 SGB V geregelt. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn jemand aufgrund einer Erkrankung zu Hause pflegerische oder medizinische Maßnahmen benötigt, die ärztlich verordnet werden. Der entscheidende Unterschied zur Pflegeversicherung nach SGB XI: Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse und setzt keine anerkannte Pflegebedürftigkeit voraus – sie kann also auch Menschen ohne Pflegegrad betreffen. Anspruch haben Versicherte der GKV grundsätzlich dann, wenn: - ein Krankenhausaufenthalt durch die häusliche Versorgung vermieden oder verkürzt werden kann (sogenannte Krankenhausvermeidungspflege) - ein Krankenhausaufenthalt zwar medizinisch geboten wäre, aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist - die Sicherung des Behandlungserfolgs nach einem stationären Aufenthalt zu Hause gewährleistet werden muss (Sicherungspflege) Die Verordnung erfolgt durch den behandelnden Hausarzt oder Facharzt auf einem speziellen Formular (Muster 12). Der Arzt dokumentiert dabei, welche Maßnahmen wie häufig und über welchen Zeitraum notwendig sind. Wichtig: Die Krankenkasse muss die Verordnung genehmigen, bevor der Pflegedienst mit der Versorgung beginnt – in der Praxis klären viele Pflegedienste das direkt mit der Kasse ab.

Welche Leistungen umfasst die häusliche Krankenpflege konkret?

Die häusliche Krankenpflege gliedert sich in drei Leistungsbereiche, die je nach Situation einzeln oder kombiniert verordnet werden können: - Behandlungspflege: Das ist der Kernbereich. Hier geht es um medizinische Maßnahmen, die normalerweise von Ärzten oder medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden, aber auch von qualifizierten Pflegefachkräften übernommen werden dürfen. Typische Beispiele sind das Verabreichen von Injektionen (z. B. Insulin), das Wechseln von Verbänden, die Versorgung von Kathetern, die Wundversorgung, das Richten und Geben von Medikamenten oder die Messung von Vitalwerten. - Grundpflege: Dazu zählen Körperpflege, Waschen, Ankleiden, Ernährung und Mobilität. Diese Leistungen werden im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nur ergänzend zur Behandlungspflege erbracht, wenn im Haushalt keine Person lebt, die diese Aufgaben übernehmen kann. - Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung – auch diese Leistungen können ergänzend verordnet werden, sofern keine Haushaltshilfe aus anderen Quellen verfügbar ist. Die Dauer der Leistung ist zunächst auf vier Wochen begrenzt, kann aber bei medizinischer Notwendigkeit durch erneute Verordnung verlängert werden. Bei bestimmten dauerhaften Erkrankungen – etwa bei Patienten mit einem Tracheostoma oder bei onkologischen Erkrankungen – ist auch eine Langzeitverordnung möglich. Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten pro Tag, maximal jedoch für 28 Tage pro Kalenderjahr.

Häusliche Krankenpflege vs. Pflegeversicherung: Was zahlt wer?

Viele pflegende Angehörige sind unsicher, welche Kasse für welche Leistung zuständig ist. Die Abgrenzung ist wichtig, um keine Leistungen zu verschenken oder Doppelanträge zu stellen. Die Pflegekasse (SGB XI) übernimmt Leistungen für dauerhaft pflegebedürftige Menschen mit anerkanntem Pflegegrad. Sie bezahlt zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen über einen ambulanten Pflegedienst, den Entlastungsbetrag oder Hilfsmittel. Diese Leistungen sind nicht von einer ärztlichen Verordnung abhängig, sondern vom Pflegegrad. Die Krankenversicherung (SGB V) zahlt häusliche Krankenpflege immer dann, wenn es um die Behandlung einer konkreten Erkrankung geht und eine ärztliche Verordnung vorliegt. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich. Beide Leistungsbereiche schließen sich nicht aus – sie können parallel genutzt werden. Ein Beispiel: Eine ältere Person mit Pflegegrad 2 benötigt nach einem Krankenhausaufenthalt zusätzlich täglich eine Insulininjektion. Die Pflegekasse übernimmt weiterhin die Grundpflege über den Pflegedienst, die Behandlungspflege mit Insulingabe trägt die Krankenversicherung über häusliche Krankenpflege. Wichtig ist jedoch: Leistungen dürfen nicht doppelt abgerechnet werden. Der Pflegedienst muss klar trennen, welche Leistungen für welchen Kostenträger erbracht werden.

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So beantragen Sie häusliche Krankenpflege – Schritt für Schritt

Der Weg zur häuslichen Krankenpflege ist in der Praxis oft einfacher als viele denken – wenn man die Schritte kennt: - Schritt 1 – Arztgespräch: Sprechen Sie Ihren Hausarzt oder Facharzt gezielt auf häusliche Krankenpflege an und schildern Sie die Situation zu Hause. Viele Ärzte stellen die Verordnung routinemäßig nach einem Krankenhausaufenthalt aus, aber auch ohne stationären Voraufenthalt ist die Verordnung möglich. - Schritt 2 – Verordnung einholen: Der Arzt stellt das Formular Muster 12 aus. Darauf sind die benötigten Leistungen, die Häufigkeit und die voraussichtliche Dauer vermerkt. - Schritt 3 – Pflegedienst wählen: Suchen Sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe. Viele Dienste helfen dabei, die Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. - Schritt 4 – Genehmigung der Krankenkasse: Die Krankenkasse prüft die Verordnung und genehmigt sie – oder lehnt ab. Bei einer Ablehnung haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Lassen Sie sich in diesem Fall von einer Pflegeberatungsstelle oder dem VdK unterstützen. - Schritt 5 – Pflege beginnt: Nach Genehmigung kann der Pflegedienst mit der Versorgung beginnen. Achten Sie darauf, dass alle erbrachten Leistungen auf dem Leistungsnachweis korrekt dokumentiert sind. Tipp: Wenn ein Krankenhausaufenthalt bevorsteht, sprechen Sie bereits im Krankenhaus mit dem Sozialdienst über die häusliche Weiterversorgung. Sozialdienste koordinieren häufig die Verordnung und die Vermittlung eines geeigneten Pflegedienstes direkt vor der Entlassung.

Häusliche Krankenpflege bei pflegenden Angehörigen: Entlastung kennen und nutzen

Pflegende Angehörige tragen oft eine enorme Last. Was viele nicht wissen: Häusliche Krankenpflege kann die Situation erheblich entlasten, insbesondere wenn medizinische Maßnahmen bisher von Familienmitgliedern ohne Fachausbildung übernommen wurden. Wenn etwa ein Familienmitglied täglich Verbände wechselt, Katheter versorgt oder Injektionen verabreicht, können diese Aufgaben durch häusliche Krankenpflege auf einen professionellen Pflegedienst übertragen werden – ohne dass die Angehörigen dafür selbst bezahlen müssen. Das schützt nicht nur die pflegenden Familienmitglieder vor Überlastung, sondern stellt auch sicher, dass medizinische Maßnahmen fachgerecht durchgeführt werden. Darüber hinaus gibt es eine weitere wichtige Regelung: Wenn der häusliche Pflegedienst im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ohnehin vor Ort ist, können Sie die Zeit nutzen, selbst kurz Pause zu machen, Erledigungen zu erledigen oder schlicht Kraft zu tanken. Das klingt selbstverständlich, ist aber ein Aspekt, den viele pflegende Angehörige im Alltag zu selten bewusst wahrnehmen. Ein weiterer Tipp: Wenn Ihre pflegebedürftige Person gleichzeitig Leistungen der Pflegekasse bezieht, prüfen Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst, ob eine kombinierte Abrechnung sinnvoll ist. So können Leistungen aus SGB V und SGB XI so aufeinander abgestimmt werden, dass weder Lücken entstehen noch Leistungen verloren gehen.

Sonderfall: Häusliche Krankenpflege für Menschen ohne Pflegegrad

Ein oft übersehener Aspekt der häuslichen Krankenpflege ist, dass sie vollständig unabhängig von einem anerkannten Pflegegrad in Anspruch genommen werden kann. Das ist besonders relevant in zwei typischen Situationen: - Nach einem plötzlichen Krankenhausaufenthalt: Jemand wurde operiert oder behandelt und ist noch nicht wieder vollständig selbstständig. Die Heilungsphase erfordert medizinische Begleitung zu Hause, aber ein Pflegegrad liegt (noch) nicht vor und würde auch in der Kürze der Zeit nicht rechtzeitig bewilligt werden. In diesem Fall springt die Krankenversicherung mit häuslicher Krankenpflege ein. - Bei chronischen Erkrankungen ohne Pflegebedarf: Menschen mit Diabetes, schweren Herzerkrankungen oder onkologischen Leiden benötigen möglicherweise regelmäßige medizinische Maßnahmen zu Hause, sind im Alltag aber noch weitgehend selbstständig und haben keinen oder nur einen niedrigen Pflegegrad. In beiden Situationen ist der erste Schritt derselbe: zum Arzt gehen und das Thema ansprechen. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anspruch besteht, wenden Sie sich an die Pflegeberatung Ihrer Krankenkasse oder an eine unabhängige Pflegeberatungsstelle. Diese sind in der Regel kostenlos und helfen dabei, den richtigen Leistungsträger zu identifizieren. Übrigens: Sollte sich im Verlauf herausstellen, dass dauerhafter Pflegebedarf besteht, lohnt es sich parallel, einen Pflegegrad zu beantragen. Häusliche Krankenpflege und Pflegekassenleistungen können dann – wie beschrieben – nebeneinander genutzt werden.

Häufige Fehler vermeiden: So holen Sie das Maximum aus der häuslichen Krankenpflege heraus

In der Praxis passieren bei der häuslichen Krankenpflege immer wieder dieselben vermeidbaren Fehler. Mit dem richtigen Wissen sichern Sie sich alle Ihnen zustehenden Leistungen: - Zu spät beantragen: Besonders nach einem Krankenhausaufenthalt läuft die Zeit. Sprechen Sie das Thema bereits vor der Entlassung an und nutzen Sie den Sozialdienst der Klinik. - Verordnung zu eng ausstellen lassen: Manche Ärzte verordnen nur einen Teil der notwendigen Maßnahmen. Schildern Sie dem Arzt vollständig und konkret, welche Unterstützung Sie zu Hause benötigen. - Ablehnung einfach hinnehmen: Wenn die Krankenkasse eine Verordnung ablehnt, ist das nicht das letzte Wort. Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und lassen Sie sich dabei unterstützen – etwa vom Medizinischen Dienst für eine Zweitmeinung oder von einem Sozialverband. - Leistungen nicht dokumentieren lassen: Bestehen Sie darauf, dass der Pflegedienst alle erbrachten Leistungen sorgfältig dokumentiert. Das schützt Sie bei späteren Rückforderungen der Krankenkasse. - Kombinationsmöglichkeiten mit der Pflegekasse nicht prüfen: Wer gleichzeitig Pflegekassenleistungen bezieht, sollte gemeinsam mit dem Pflegedienst und ggf. einem Pflegeberater prüfen, wie beide Leistungsbereiche optimal aufeinander abgestimmt werden können. Abschließend der wichtigste Rat: Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen. Ihre Kranken- und Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, Sie zu beraten. Nutzen Sie dieses Recht aktiv – es geht um Ihre Gesundheit und die Würde Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen.

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