Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V: Anspruch und Abgrenzung
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht automatisch der Pflegekasse. Lesen Sie, welche Behandlungspflege verordnet werden kann und wie die Zuständigkeit geklärt wird.
Kurz & knapp
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse geprüft. Leistungen, Antrag und Abgrenzung zur Pflegeversicherung.
Was ist häusliche Krankenpflege?
Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn sie im Einzelfall medizinisch erforderlich ist und ärztlich verordnet wird. Sie kann Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung umfassen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Pflegegrad ist nicht in jedem Fall Voraussetzung. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html (Abruf: 13.09.2026).
Welche Leistungen können dazugehören?
Je nach Verordnung kommen zum Beispiel Medikamentengabe, Wundversorgung, Verbandwechsel, Injektionen oder andere ärztlich veranlasste Maßnahmen in Betracht. Umfang und Dauer ergeben sich nicht aus einer allgemeinen Liste allein, sondern aus Verordnung, Richtlinie und Genehmigung der Krankenkasse. Quelle: https://www.g-ba.de/richtlinien/11/ (Abruf: 13.09.2026).
Krankenkasse oder Pflegekasse?
Behandlungspflege wegen einer Krankheit ist grundsätzlich SGB V und Krankenkasse zuzuordnen. Unterstützung bei dauerhaftem Pflegebedarf fällt dagegen häufig unter SGB XI. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen, dürfen aber nicht für dieselbe Leistung doppelt abgerechnet werden. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html (Abruf: 13.09.2026).
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Besprechen Sie den Bedarf mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Der verordnete Pflegedienst reicht die Verordnung bei der Krankenkasse ein oder klärt das Verfahren. Lassen Sie sich vor dem ersten Einsatz erklären, ob und in welchem Umfang eine Genehmigung vorliegt. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html (Abruf: 13.09.2026).
Entlastung für Angehörige
Häusliche Krankenpflege kann Angehörige bei medizinischen Aufgaben entlasten, macht sie aber nicht automatisch zu Pflegepersonen eines Dienstes. Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag werden nach SGB XI getrennt geprüft. Eine gute Abstimmung zwischen Arzt, Dienst und Pflegekasse vermeidet Lücken. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html (Abruf: 13.09.2026).
Auch ohne Pflegegrad möglich
Häusliche Krankenpflege kann bei medizinischer Notwendigkeit auch ohne anerkannten Pflegegrad in Betracht kommen. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des SGB V, die ärztliche Verordnung und die Entscheidung der Krankenkasse. Das ist nicht dasselbe wie ein nachträglicher Pflegegrad. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__37.html (Abruf: 13.09.2026).
Häufige Fehler vermeiden
Vermeiden Sie einen Einsatz ohne geklärte Verordnung, die falsche Kasse oder die Annahme, jede Hilfe im Haushalt sei Krankenpflege. Prüfen Sie Zuzahlung, Genehmigungszeitraum, Einsatzplan und Ansprechpartner. Bei Ablehnung beachten Sie die Frist im Bescheid. Quelle: https://www.g-ba.de/richtlinien/11/ (Abruf: 13.09.2026).
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