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Hilfsmittel

Pflegebett, Rollator, Badewannenlift: Zuständigkeit und Zuschüsse

Bei Pflegebett, Rollator und Badewannenlift hängt die Kostenübernahme von Zweck und Zuständigkeit ab. Der Ratgeber trennt technische Pflegehilfsmittel, Hilfsmittel der Krankenkasse und den Wohnraumzuschuss.

Kurz & knapp

Pflegebett, Rollator, Badewannenlift und Wohnraumanpassung: Welche Kasse zuständig ist, wann § 40 SGB XI greift und wie der Antrag gelingt.

Hilfsmittel und Wohnraum nicht verwechseln

Ein Pflegebett oder ein Hausnotruf kann die Pflege erleichtern; ein Rollator oder Badewannenlift kann je nach Zweck ein Hilfsmittel der Krankenversicherung sein. Ein Umbau wie eine Rampe oder eine Türverbreiterung ist dagegen eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die zuständige Kasse richtet sich nach dem Zweck und der gesetzlichen Grundlage. Beantragen Sie daher nicht jedes Produkt pauschal bei der Pflegekasse. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (Abruf: 13.09.2026).

Technische Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Pflegebett-Tisch oder Lagerungshilfen können übernommen werden, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse prüft den Einzelfall und kann eine Leihversorgung anbieten. Auch ein Hausnotruf setzt individuelle Notwendigkeit und grundsätzlich Antrag, Beratung sowie vorherige Kostenübernahme voraus. Im neuen Vertrag ab 01.04.2026 beträgt die Nettovergütung 27 Euro; Umsatzsteuer kommt nur hinzu, wenn der konkrete Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig ist. Das ist kein pauschaler Anspruch auf einen festen Bruttobetrag. Bei Rollator oder Badewannenlift kann vorrangig die Krankenversicherung zuständig sein und eine ärztliche Verordnung erforderlich werden. Quellen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html und https://www.gkv-spitzenverband.de/service/hmv/hausnotruf_1/hausnotruf_1.jsp sowie https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/hausnotrufvertraege/2026-03_Hausnotruf_Fragen_und_Antworten.pdf (Abruf: 13.09.2026).

Wohnumfeld verbessern: bis zu 4.180 Euro pro Person

Für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder selbstständigeres Leben unterstützt. Die Maßnahme darf nicht ohne Bewilligung beauftragt werden, wenn der Zuschuss erhalten bleiben soll. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Abruf: 13.09.2026).

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Antrag in der richtigen Reihenfolge

Beschreiben Sie das konkrete Problem, holen Sie gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag ein und reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Kasse ein. Warten Sie die schriftliche Entscheidung ab, bevor Sie kaufen oder umbauen. Bei einem Rollator oder Badewannenlift klären Sie zusätzlich mit der Krankenkasse, ob § 33 SGB V einschlägig ist. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (Abruf: 13.09.2026).

Mit anderen Leistungen kombinieren

Der Wohnraumzuschuss ist von Pflegegeld, Pflegesachleistungen, dem Entlastungsbetrag und der 42-Euro-Leistung für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel zu unterscheiden. Eine Kombination kann möglich sein, aber derselbe Bedarf darf nicht mehrfach über verschiedene Kostenträger abgerechnet werden. Die Pflegekasse kann an eine andere Stelle verweisen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Abruf: 13.09.2026).

Kosten, Zuzahlung und Steuerfragen

Bei technischen Pflegehilfsmitteln können gesetzliche Zuzahlungsregeln greifen; bei Leihhilfsmitteln gelten andere Abläufe. Eine private Zahlung ist nicht automatisch steuerlich absetzbar. Steuerfragen hängen vom Einzelfall ab und sollten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt werden, statt eine pauschale Erstattung zu erwarten. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Abruf: 13.09.2026).

Häufige Fehler vermeiden

Typische Fehler sind der Kauf vor der Bewilligung, ein unvollständiger Kostenvoranschlag und die Verwechslung von Pflege- und Krankenversicherung. Legen Sie den Bedarf im Alltag konkret dar und bewahren Sie die Entscheidung der Kasse auf. Bei Ablehnung prüfen Sie Begründung und Rechtsbehelfsfrist. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Abruf: 13.09.2026).

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