Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombination? Beträge und Entscheidung
Wer zu Hause gepflegt wird, kann ab Pflegegrad 2 Pflegegeld, ambulante Sachleistungen oder beides anteilig nutzen. Die Übersicht erklärt Beträge, Berechnung und wichtige Grenzen.
Kurz & knapp
Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung: aktuelle Höchstbeträge, Voraussetzungen und die proportionale Berechnung verständlich erklärt.
Die drei Versorgungsformen im Überblick
Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Pflegesachleistungen sind zugelassene ambulante Pflegeeinsätze bis zum monatlichen Höchstbetrag. Die Kombinationsleistung verbindet beide Ansprüche, wenn ein Pflegedienst nur einen Teil des Sachleistungsbudgets nutzt. Pflegegrad 1 hat weder Pflegegeld noch den Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36, kann aber andere Leistungen erhalten. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).
Pflegegeld: Für selbst sichergestellte häusliche Pflege
Das monatliche Pflegegeld beträgt aktuell 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Es wird an die pflegebedürftige Person gezahlt und ist nicht automatisch ein Lohn für eine bestimmte Angehörige. Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung sichergestellt sein. Bei bestimmten Pflegegraden sind regelmäßige Beratungsbesuche vorgeschrieben. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).
Pflegesachleistung: Ambulante Unterstützung
Für zugelassene ambulante Pflegedienste stehen monatlich höchstens 796 Euro (PG 2), 1.497 Euro (PG 3), 1.859 Euro (PG 4) oder 2.299 Euro (PG 5) zur Verfügung. Abgerechnet werden nur vereinbarte und tatsächlich erbrachte Leistungen im Rahmen der Zulassung; ein nicht genutzter Höchstbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Lassen Sie sich vor Beginn einen Kosten- und Einsatzplan geben. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html (Abruf: 13.09.2026).
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Bei der Kombination wird zuerst ermittelt, wie viel Prozent des persönlichen Sachleistungs-Höchstbetrags der Pflegedienst verbraucht hat. Der nicht verbrauchte Prozentsatz wird auf das Pflegegeld angewendet. Beispiel PG 3: Nutzt der Dienst 50 Prozent von 1.497 Euro, verbleiben grundsätzlich 50 Prozent von 599 Euro, also 299,50 Euro Pflegegeld; die Kasse rechnet den Einzelfall ab. Pflegegeld und Sachleistung werden nicht unabhängig voneinander voll ausgezahlt. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (Abruf: 13.09.2026).
Weitere Leistungen getrennt prüfen
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich, für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel können zu Hause bis zu 42 Euro im Monat gelten. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person erhalten. Diese Leistungen haben eigene Voraussetzungen und sind nicht einfach Teil des Sachleistungsbudgets. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).
Welche Option passt?
Entscheidend sind der tatsächliche Hilfebedarf, die Verfügbarkeit eines zugelassenen Dienstes und die Frage, welche Aufgaben Angehörige zuverlässig übernehmen können. Pflegegeld passt nicht deshalb, weil es flexibler wirkt, und Sachleistungen sind nicht automatisch besser. Planen Sie die Einsätze anhand des realistischen Wochenablaufs. Eine Pflegeberatung kann die voraussichtlichen Kosten berechnen, ersetzt aber nicht die Entscheidung der Pflegekasse. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html (Abruf: 13.09.2026).
Leistungsform beantragen und Änderungen melden
Teilen Sie der Pflegekasse mit, ob Sie Pflegegeld, Sachleistung oder eine Kombination nutzen möchten, und reichen Sie den Pflegevertrag beziehungsweise die Abrechnung ein. Änderungen bei Pflegebedarf, Dienstumfang oder Versorgung sollten zeitnah gemeldet werden. Lassen Sie sich erklären, ab welchem Monat die Änderung gilt. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (Abruf: 13.09.2026).
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