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Pflegeleistungen

Pflegegeld 2026: Voraussetzungen, Nutzung und Beratungsbesuch

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist. Höhe, Kombination mit einem Pflegedienst und Beratungsbesuche im Überblick.

Kurz & knapp

Pflegegeld beträgt 2026 bei Pflegegrad 2 bis 5 monatlich 347 bis 990 Euro. Erfahren Sie, wer es erhält, was Angehörige beachten und wann Beratung Pflicht ist.

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn die erforderliche Pflege in der häuslichen Umgebung selbst sichergestellt wird. Aktuell sind es 347 Euro bei PG 2, 599 Euro bei PG 3, 800 Euro bei PG 4 und 990 Euro bei PG 5 monatlich. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Der Anspruch hängt nicht allein davon ab, ob Angehörige helfen, sondern von der gesicherten häuslichen Versorgung. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).

Pflegegeld und Angehörige

Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen. Sie kann damit die häusliche Unterstützung organisieren und Angehörige freiwillig entlasten; eine gesetzliche Pflicht, das Geld als Lohn weiterzugeben, besteht nicht. Vereinbaren Sie Aufgaben und Grenzen innerhalb der Familie klar. Steuer- und Sozialversicherungsfragen hängen von der konkreten Gestaltung ab. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).

Pflegegeld und Berufstätigkeit

Die Berufstätigkeit einer Angehörigen schließt Pflegegeld nicht pauschal aus. Entscheidend ist, ob die Versorgung tatsächlich sichergestellt ist. Arbeitszeit, Entfernung und tatsächlicher Unterstützungsbedarf sollten zusammen betrachtet und bei Veränderungen mit der Pflegekasse besprochen werden. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).

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Kombination mit einem Pflegedienst

Wird ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, kann die Kombinationsleistung greifen. Der Anteil der genutzten Sachleistung mindert den Pflegegeldanteil proportional; beide Höchstbeträge werden nicht vollständig nebeneinander ausgezahlt. Zusätzlich bestehen bei Voraussetzungen eigene Ansprüche wie 131 Euro Entlastungsbetrag oder bis zu 42 Euro Verbrauchs-Pflegehilfsmittel. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (Abruf: 13.09.2026).

Urlaub und Ausfall der Pflegeperson

Bei vorübergehendem Aufenthalt oder Ausfall kann die Weiterzahlung des Pflegegeldes von den gesetzlichen Regeln und der konkreten Dauer abhängen. Wenn die Pflegeperson verhindert ist, kommt ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege in Betracht; ein ambulanter Ersatz zu Hause ist keine Kurzzeitpflege. Klären Sie Zeitraum und Kostenerstattung vorab mit der Pflegekasse. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html (Abruf: 13.09.2026).

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3

Pflegegeldbeziehende in Pflegegrad 2 bis 5 haben grundsätzlich halbjährlich Anspruch beziehungsweise die Pflicht zum Beratungsbesuch; bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung vierteljährlich erfolgen. Pflegegrad 1 hat ebenfalls Anspruch auf einen halbjährlichen Besuch, ohne Pflegegeld zu beziehen. Die Beratung soll die Pflegequalität sichern und praktische Hilfe vermitteln. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).

Steuern und Sozialversicherung nicht pauschal beantworten

Ob Zahlungen innerhalb der Familie steuerliche Folgen haben, hängt davon ab, ob es sich um Pflegegeld, Arbeitslohn, Aufwandsersatz oder eine andere Gestaltung handelt. Die Pflegekasse entscheidet darüber nicht. Holen Sie bei einer verbindlichen Frage eine Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberatung ein. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).

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