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Ratgeber

Pflegegeld richtig einsetzen: So unterstützen Sie pflegende Angehörige finanziell und praktisch

Pflegegeld ist mehr als eine monatliche Zahlung – richtig eingesetzt, kann es pflegende Angehörige spürbar entlasten und die häusliche Pflege langfristig sichern. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen, wie Sie das Pflegegeld optimal nutzen und welche ergänzenden Leistungen dazu passen.

Kurz & knapp

Pflegegeld sinnvoll nutzen: Erfahren Sie, wie pflegende Angehörige finanziell entlastet werden und welche Kombinationen besonders lohnend sind. Jetzt informieren!

Was ist Pflegegeld und wer hat Anspruch darauf?

Das Pflegegeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Es steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, die zu Hause gepflegt werden – und zwar dann, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst, sondern durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen sichergestellt wird. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad: - Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich - Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich - Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich - Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich Diese Beträge gelten seit der Erhöhung zum 1. Januar 2025 und sind auch im Jahr 2026 weiterhin gültig. Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese kann es dann frei verwenden – üblicherweise als Anerkennung und Aufwandsentschädigung für die pflegenden Angehörigen. Wichtig: Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Bezug von Pflegegeld, hier stehen andere Leistungen wie der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Der Anspruch auf Pflegegeld entsteht automatisch mit der Anerkennung des Pflegegrades, muss aber bei der Pflegekasse aktiv beantragt werden.

Pflegegeld weitergeben: Wann und wie Sie Angehörige anerkennen können

Das Pflegegeld gehört rechtlich der pflegebedürftigen Person. Es gibt jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, es an die pflegende Person weiterzugeben. In der Praxis wird es aber häufig genau dafür genutzt: als finanzielle Würdigung der Betreuungs- und Pflegeleistung durch Angehörige. Dabei sollten Familien einige wichtige Punkte bedenken. Erstens ist die Weitergabe des Pflegegeldes steuerlich in der Regel unproblematisch, solange es sich um familiäre Zuwendungen handelt und keine formale Arbeitsverhältnisse begründet werden. Wer jedoch möchte, dass die pflegende Person auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert ist – zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung –, sollte wissen, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen übernimmt. Dies ist ein eigenständiger Anspruch nach § 44 SGB XI und unabhängig von der Pflegegeldzahlung. Zweitens empfiehlt es sich, die Übergabe des Pflegegeldes an Angehörige intern transparent zu regeln – zum Beispiel durch eine schriftliche Vereinbarung innerhalb der Familie. Das schützt vor Missverständnissen und ist bei späteren Erbschaftsfragen hilfreich. In Pflegesituationen, in denen mehrere Angehörige gemeinsam pflegen, kann das Pflegegeld auch aufgeteilt werden, zum Beispiel nach Stundenzahl oder Betreuungsaufwand.

Pflegegeld und Berufstätigkeit: Was pflegende Angehörige wissen müssen

Viele Menschen, die Angehörige pflegen, sind gleichzeitig berufstätig. Das Pflegegeld kann in dieser Situation ein wichtiger finanzieller Puffer sein – insbesondere wenn Pflegende ihre Arbeitszeit reduzieren müssen. Das Pflegeunterstützungsgeld nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und die Regelungen zur Pflegezeit bieten zusätzliche Möglichkeiten, Beruf und Pflege zu vereinbaren. Das Pflegegeld selbst beeinflusst weder das eigene Erwerbseinkommen noch den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen direkt. Folgende Rahmenbedingungen sind für berufstätige pflegende Angehörige besonders relevant: - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Bis zu 10 Arbeitstage können Beschäftigte der Arbeit fernbleiben, um eine Pflegesituation zu organisieren. In dieser Zeit besteht ggf. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. - Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung vom Beruf sind möglich – mit Kündigungsschutz, aber ohne Lohnfortzahlung. - Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche. Das Pflegegeld kann in dieser Zeit helfen, den Einkommensverlust zumindest teilweise auszugleichen. Darüber hinaus lohnt es sich, die Möglichkeit der Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse zu prüfen, die auch bei Teilzeitpflege greifen kann. Eine persönliche Beratung bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt ist in diesen Fällen ausdrücklich empfehlenswert.

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Kombinationsmöglichkeiten: Pflegegeld sinnvoll mit anderen Leistungen verbinden

Ein häufiger Irrtum ist, dass Pflegegeld und Pflegesachleistungen sich gegenseitig ausschließen. Tatsächlich können beide Leistungen als sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI miteinander kombiniert werden. Das ist besonders sinnvoll, wenn die häusliche Pflege hauptsächlich durch Angehörige erfolgt, aber gelegentlich ein ambulanter Pflegedienst hinzugezogen wird – etwa für die Körperpflege am Morgen oder die Medikamentengabe. Die Kombinationsleistung funktioniert so: Wenn ein Pflegedienst einen Teil der Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Wer zum Beispiel 40 Prozent der Pflegesachleistungen nutzt, erhält noch 60 Prozent des vollen Pflegegeldes. Dieser Anteil bleibt dann konstant für den Rest des Kalendermonats. Zusätzlich zum Pflegegeld können folgende Leistungen unabhängig davon in Anspruch genommen werden: - Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote (ab Pflegegrad 1) - Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich als Sachleistungspauschale für Verbrauchsprodukte - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme für Umbauten - Verhinderungspflege: bis zu 1.612 Euro jährlich für Vertretungspflege - Kurzzeitpflege: bis zu 1.774 Euro jährlich für stationäre Kurzzeitpflege Die kluge Kombination dieser Leistungen kann die finanzielle Belastung der Familie erheblich reduzieren und gleichzeitig die Pflegequalität verbessern.

Pflegegeld im Urlaub und bei Krankheit der Pflegeperson: Was gilt?

Eine häufig gestellte Frage ist: Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn die pflegende Person krank wird oder in den Urlaub fährt? Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen, die viele Angehörige nicht kennen – und die bares Geld sparen können. Grundsätzlich wird das Pflegegeld für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, auch wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit. Voraussetzung ist, dass in dieser Zeit eine Ersatzpflege stattfindet. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch andere Angehörige, Freunde oder einen professionellen Pflegedienst übernommen werden. Wird die Verhinderungspflege durch nahe Verwandte oder Personen aus dem gleichen Haushalt übernommen, gelten besondere Regeln: Die Kostenerstattung ist in diesem Fall auf das 1,5-fache des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt. Bei der Übernahme durch eine Pflegefachkraft oder andere professionelle Helfer stehen bis zu 1.612 Euro jährlich zur Verfügung – dieser Betrag kann durch nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege auf bis zu 3.224 Euro aufgestockt werden. Wichtig zu wissen: Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt, also zusätzlich zu den Verhinderungspflegekosten. Das bedeutet: Die pflegebedürftige Person erhält weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes, obwohl eine externe Pflegeperson bezahlt wird. Dieses hälftige Pflegegeld können Angehörige dann nutzen, um die anfallenden Mehrkosten zu decken.

Nachweispflicht und Beratungsbesuche: Was die Pflegekasse von Ihnen erwartet

Wer Pflegegeld bezieht, ist nicht vollkommen frei von Pflichten gegenüber der Pflegekasse. Das Gesetz schreibt in § 37 Abs. 3 SGB XI sogenannte Beratungsbesuche vor. Diese dienen dazu, die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und pflegende Angehörige zu beraten und zu unterstützen. Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad: - Pflegegrad 2 und 3: einmal pro Halbjahr - Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Quartal Diese Beratungsbesuche werden von zugelassenen ambulanten Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. Sie sind für die pflegebedürftige Person kostenlos. Wer den Beratungsbesuch nicht wahrnimmt und ihn auch nicht entschuldigt, riskiert eine Kürzung oder den Entzug des Pflegegeldes. Deshalb ist es wichtig, Termine zuverlässig einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen und einen neuen Termin zu vereinbaren. In der Praxis sind diese Besuche für viele Familien eine wertvolle Ressource: Die Fachkraft kann gezielt auf Pflegeprobleme hinweisen, auf noch nicht genutzte Leistungen aufmerksam machen und konkrete Tipps zur Entlastung geben. Wer diese Besuche als reine Pflicht betrachtet, verschenkt damit eine kostenlose Expertenberatung. Nutzen Sie diese Gelegenheit aktiv, indem Sie Fragen vorbereiten und offene Themen wie Pflegegraderhöhung oder Hilfsmittelbedarf ansprechen.

Pflegegeld und Steuern: Was pflegende Familien beachten sollten

Ob und wie Pflegegeld steuerlich behandelt wird, ist eine Frage, die viele Familien beschäftigt. Die gute Nachricht: Das Pflegegeld selbst ist für den Empfänger – also die pflegebedürftige Person – steuerfrei. Es muss weder in der Einkommensteuererklärung angegeben noch versteuert werden. Das gilt unabhängig von der Höhe des Pflegegrades oder der ausgezahlten Summe. Anders sieht es aus, wenn pflegende Angehörige das Pflegegeld als Einkommen für ihre Pflegetätigkeit erhalten. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine steuerliche Relevanz besteht. Grundsätzlich gilt: - Wird das Pflegegeld innerhalb der Familie weitergegeben, handelt es sich in der Regel um eine steuerfreie Schenkung oder Aufwandsentschädigung, sofern kein formales Arbeitsverhältnis besteht. - Liegt das weitergereichte Pflegegeld unter dem steuerlichen Grundfreibetrag und hat die pflegende Person keine weiteren relevanten Einkünfte, entsteht keine Steuerpflicht. - Wer die Pflege eines Angehörigen in der eigenen Steuererklärung geltend machen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag nutzen: Dieser beträgt je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1.800 Euro jährlich. Der Pflege-Pauschbetrag kann unabhängig vom Pflegegeld steuerlich geltend gemacht werden, sofern die pflegende Person keine Einnahmen für die Pflege erhält oder diese unter bestimmten Grenzen liegen. Eine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein ist in komplexeren Fällen ratsam.

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