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Pflegegrad

Pflegegrad 1: Diese Leistungen stehen Ihnen 2026 zu

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung nach § 36. Dennoch stehen wichtige Unterstützungen wie 131 Euro Entlastungsbetrag, bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel und Wohnraumzuschüsse offen.

Kurz & knapp

Pflegegrad 1 bringt Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und mögliche Wohnraumanpassung. Lesen Sie, was gilt und warum es kein Pflegegeld gibt.

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 wird festgestellt, wenn die Selbstständigkeit gering beeinträchtigt ist. Er eröffnet eigene Leistungen, ist aber nicht nur eine kleinere Stufe des Pflegegeldes: Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach §§ 36 und 37 beginnen grundsätzlich erst ab Pflegegrad 2. Die Einstufung beruht auf einer Begutachtung der Beeinträchtigungen im Alltag. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__28a.html (Abruf: 13.09.2026).

131 Euro Entlastungsbetrag monatlich

Pflegegrad 1 hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Er darf nur für gesetzlich beziehungsweise landesrechtlich anerkannte Angebote eingesetzt werden, etwa bestimmte Betreuungs- und Unterstützungsangebote. Eine freie Auszahlung ohne passende Leistung ist nicht vorgesehen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

Bis zu 42 Euro für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel

Auch Pflegegrad 1 kann bei häuslicher Versorgung Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für anerkannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben. Die Leistung ist sachbezogen und keine Barauszahlung. Produkte und Anbieter müssen die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Abruf: 13.09.2026).

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Wohnumfeld: bis zu 4.180 Euro pro Person

Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme kann bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person erhalten, wenn sie die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder selbstständigeres Leben unterstützt. Bei mehreren Berechtigten in einem gemeinsamen Haushalt gilt die gesetzliche Gesamtgrenze von bis zu 16.720 Euro. Antrag und Bewilligung sollten vor dem Umbau erfolgen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (Abruf: 13.09.2026).

Beratung gezielt nutzen

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kann helfen, Leistungen und passende Anbieter zu ordnen. Auch Pflegegrad 1 hat Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3; der Besuch ist nicht an Pflegegeld gekoppelt. Die regelmäßigen Beratungsbesuche für Pflegegeldbeziehende ab Pflegegrad 2 sichern zusätzlich die häusliche Versorgung. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__7a.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (Abruf: 13.09.2026).

Was nicht gilt – und was möglich bleibt

Pflegegrad 1 begründet grundsätzlich kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung nach § 36, keine Verhinderungspflege nach § 39 und keine Kurzzeitpflege nach § 42. Möglich bleiben unter anderem Entlastungsbetrag, Verbrauchs-Pflegehilfsmittel, bestimmte Hilfsmittel, Pflegekurse und Wohnumfeldzuschuss. Jede Leistung hat eigene Voraussetzungen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__39.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html (Abruf: 13.09.2026).

Leistungen mit Fristen und Zweckbindung nutzen

Prüfen Sie den Entlastungsbetrag, die Hilfsmittelversorgung und mögliche Wohnraumanpassung anhand des konkreten Alltagsbedarfs. Lassen Sie sich Anerkennung und Abrechnung vorab bestätigen. Verschlechtert sich die Selbstständigkeit, kann jederzeit eine Höherstufung beantragt werden. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__18.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (Abruf: 13.09.2026).

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