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Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: So bekommen Sie die 42-Euro-Pauschale der Pflegekasse

Wer zu Hause gepflegt wird oder pflegt, hat Anspruch auf bis zu 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel – übernommen von der Pflegekasse. Wir erklären, wer die Leistung bekommt, was sie umfasst und wie der Antrag funktioniert.

Was ist die 42-Euro-Pauschale und wer hat Anspruch darauf?

Seit dem 1. Januar 2022 zahlen die gesetzlichen Pflegekassen monatlich bis zu 42 Euro für sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch an pflegebedürftige Menschen. Grundlage ist § 40 Abs. 2 SGB XI. Anspruch haben alle Versicherten, denen ein Pflegegrad zuerkannt wurde – also Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Entscheidend ist außerdem, dass die Pflege überwiegend in der häuslichen Umgebung stattfindet. Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, ist von dieser Leistung ausgeschlossen, da die Einrichtung die notwendigen Hilfsmittel selbst bereitstellen muss. Die Pauschale ist bewusst niedrigschwellig gestaltet: Es gibt keine aufwendige Einzelfallprüfung und keine ärztliche Verordnung, die vorab eingeholt werden muss. Der monatliche Betrag von 42 Euro kann vollständig ausgeschöpft werden, solange die gelieferten Produkte zum anerkannten Sortiment der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zählen. Nicht verbrauchte Beträge verfallen am Monatsende – eine Ansammlung über mehrere Monate ist leider nicht möglich. Umso wichtiger ist es, die Pauschale regelmäßig und vollständig zu nutzen.

Welche Produkte sind über die Pauschale erstattungsfähig?

Die Pflegekassen erstatten ausschließlich Produkte, die im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter der Produktgruppe 54 gelistet sind. Dabei handelt es sich ausnahmslos um Verbrauchsartikel, die im pflegerischen Alltag regelmäßig gebraucht werden und nach einmaligem Gebrauch nicht wiederverwendet werden können. Zu den typischen Produkten gehören: - Einmalhandschuhe (Latex, Nitril oder Vinyl) zum Schutz bei der Körperpflege und Wundversorgung - Desinfektionsmittel für Hände und Flächen im häuslichen Pflegebereich - Mundschutzmasken (z. B. OP-Masken) für pflegende Angehörige - Einmalschürzen oder Schutzkittel - Bettschutzeinlagen (saugfähige Unterlagen, sogenannte Krankenunterlagen) - Fingerlinge für die Wund- oder Stomaversorgung Nicht erstattungsfähig sind dagegen Produkte wie Inkontinenzartikel (diese laufen über eine eigene Hilfsmittelversorgung), Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel oder allgemeine Haushaltsmittel. Achten Sie beim Bestellen darauf, dass der Anbieter ausdrücklich bestätigt, dass die Produkte nach § 40 Abs. 2 SGB XI abgerechnet werden.

Wie funktioniert die Pflegebox: Einfache Lieferung direkt nach Hause

Der bequemste Weg, die 42-Euro-Pauschale zu nutzen, ist die sogenannte Pflegebox – ein monatliches Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, das spezialisierte Anbieter direkt nach Hause liefern. Das Modell funktioniert so: Der Anbieter übernimmt die komplette Abrechnung mit der Pflegekasse, Sie müssen in der Regel selbst nichts vorstrecken. Die Pflegebox enthält eine individuell zusammengestellte oder standardisierte Kombination aus erstattungsfähigen Produkten im Wert von bis zu 42 Euro. Viele Anbieter ermöglichen es, die Produktauswahl online oder telefonisch anzupassen, sodass Sie genau das bekommen, was Sie tatsächlich benötigen. Die Lieferung erfolgt meist monatlich und kostenlos. Wichtig ist, einen seriösen Anbieter zu wählen, der einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse hat und dessen Produkte nachweislich im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Fragen Sie im Zweifelsfall direkt bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Anbieter zugelassen sind, oder nutzen Sie die Beratung des VdK oder der Verbraucherzentrale.

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Schritt für Schritt: So beantragen Sie die Pflegehilfsmittel-Pauschale

Die Beantragung der 42-Euro-Pauschale ist einfacher, als viele pflegende Angehörige vermuten. Hier ist der typische Ablauf: - Schritt 1 – Pflegegrad voraussetzen: Vergewissern Sie sich, dass für die pflegebedürftige Person bereits ein Pflegegrad (1 bis 5) anerkannt ist. Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch. - Schritt 2 – Anbieter auswählen: Suchen Sie sich einen zugelassenen Lieferanten für Pflegehilfsmittel. Viele Anbieter bieten Online-Formulare oder eine kostenlose Hotline an. - Schritt 3 – Antrag ausfüllen: Der Anbieter stellt Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung. Darin geben Sie Name, Geburtsdatum, Krankenkasse und Pflegegrad der pflegebedürftigen Person an. In manchen Fällen wird eine Kopie des Pflegegradbescheids verlangt. - Schritt 4 – Einwilligung erteilen: Sie erteilen dem Anbieter eine Abtretungserklärung, damit er die Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. - Schritt 5 – Erste Lieferung erhalten: Nach Genehmigung durch die Pflegekasse wird die erste Pflegebox zugestellt. Der gesamte Prozess dauert meist ein bis zwei Wochen. Es entstehen für Sie in der Regel keine Kosten, da die Pflegekasse den vollen Betrag von 42 Euro übernimmt. Zuzahlungen sind bei dieser Leistung gesetzlich nicht vorgesehen.

Kombinieren und maximieren: Die 42-Euro-Pauschale clever mit anderen Leistungen verbinden

Die Pflegehilfsmittel-Pauschale ist nur eine von vielen Leistungen, die pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen zustehen. Wer alle Ansprüche kennt und klug kombiniert, kann die häusliche Pflege erheblich erleichtern und finanziell entlasten. Die 42-Euro-Pauschale lässt sich problemlos mit folgenden Leistungen kombinieren: - Pflegegeld (§ 37 SGB XI): Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten monatliches Pflegegeld, das frei eingesetzt werden kann – etwa um pflegende Angehörige zu entlohnen. - Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): Ab Pflegegrad 1 stehen monatlich 131 Euro für anerkannte Entlastungsangebote zur Verfügung, z. B. für Betreuungsdienste, Tagesbetreuung oder qualifizierte Alltagshelfer. - Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1 SGB XI): Hilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Badewannenlifte werden separat von der Pflegekasse genehmigt und finanziert. - Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt oder Urlaub braucht, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro jährlich (ab 2025 geplante Erhöhungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG, beachten). - Pflegekurse (§ 45 SGB XI): Pflegende Angehörige können kostenlos an Pflegekursen der Krankenkassen teilnehmen, um die Pflege sicherer und schonender zu gestalten. Es lohnt sich, regelmäßig eine individuelle Beratung bei der Pflegekasse oder einer Pflegestützpunkt-Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen, um keine Leistung zu verschenken.

Häufige Fehler bei der Beantragung – und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis passieren beim Thema Pflegehilfsmittel-Pauschale immer wieder dieselben Fehler, die dazu führen, dass Berechtigte die Leistung gar nicht oder nur teilweise erhalten. Kennen Sie diese Stolperfallen, können Sie sie gezielt umgehen. Ein häufiges Problem ist die Wahl eines nicht zugelassenen Anbieters. Nicht jeder Online-Shop, der Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel verkauft, ist berechtigt, mit der Pflegekasse abzurechnen. Prüfen Sie immer, ob der Anbieter einen Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI nachweisen kann. Ein weiterer Fehler besteht darin, die Pauschale gar nicht erst zu beantragen, weil pflegende Angehörige der Meinung sind, der Aufwand lohne sich nicht. Dabei ist der bürokratische Aufwand gering und der Nutzen dauerhaft: 42 Euro pro Monat entsprechen 504 Euro pro Jahr – Geld, das für wichtige Pflegeprodukte genutzt werden kann. Manche Pflegebedürftige stellen den Antrag erst sehr spät und verlieren so mehrere Monate Leistung. Ein rückwirkender Anspruch ist in der Regel nicht möglich. Beantragen Sie die Pflegebox daher so früh wie möglich nach Erhalt des Pflegegradsbescheids. Zuletzt: Überprüfen Sie den Inhalt Ihrer Pflegebox regelmäßig. Manche Anbieter liefern Standardpakete, die Produkte enthalten, die Sie gar nicht benötigen. Nutzen Sie die Möglichkeit zur individuellen Anpassung, damit der monatliche Betrag tatsächlich für sinnvolle Artikel eingesetzt wird.

Pflegegrad beantragen oder erhöhen: Grundvoraussetzung für alle Leistungen

Alle Leistungen der Pflegeversicherung – einschließlich der 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel – setzen einen anerkannten Pflegegrad voraus. Wer bislang noch keinen Pflegegrad hat oder vermutet, dass der aktuelle Pflegegrad nicht mehr dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf entspricht, sollte aktiv werden. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (Medicproof) im Rahmen einer Begutachtung, die in der Regel zu Hause stattfindet. Bewertet werden sechs Lebensbereiche, sogenannte Module: - Mobilität - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen - Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, Ernährung, An- und Auskleiden) - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Den Antrag auf Pflegegrad stellen Betroffene oder ihre Angehörigen schriftlich oder telefonisch bei der zuständigen Pflegekasse – das ist in der Regel die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person. Tipp: Führen Sie vor dem Begutachtungstermin ein Pflegetagebuch, in dem Sie täglich festhalten, bei welchen Alltagshandlungen Unterstützung benötigt wird. Das hilft dem Gutachter, den tatsächlichen Pflegebedarf realistisch einzuschätzen, und erhöht die Chancen auf eine faire Einstufung. Bei einer Ablehnung oder einem zu niedrig eingestuften Pflegegrad besteht das Recht auf Widerspruch – nutzen Sie es.

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