Pflegeunterstützungsgeld: Bis zu zehn Arbeitstage im Akutfall
Das Pflegeunterstützungsgeld hilft Beschäftigten bei einer akut nötigen Organisation der Pflege. Es geht um bis zu zehn Arbeitstage je Akutfall, nicht um eine dauerhafte Freistellung.
Kurz & knapp
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Voraussetzungen, Antrag und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Wenn eine nahe Angehörige unerwartet pflegebedürftig wird oder die Versorgung akut neu organisiert werden muss, dürfen Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz kurzfristig der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann den entgangenen Verdienst teilweise ersetzen. Es ist keine allgemeine Pflegeprämie und keine dauerhafte Lohnfortzahlung. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (Abruf: 13.09.2026).
Dauer und Höhe
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann bis zu zehn Arbeitstage je akutem Pflegefall umfassen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen können abweichende gesetzliche Berechnungsregeln greifen. Es gibt keine pauschale Zusage unabhängig vom tatsächlichen Verdienstausfall. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (Abruf: 13.09.2026).
Antrag Schritt für Schritt
Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer. Lassen Sie sich die akute Pflegebedürftigkeit durch die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt oder den Medizinischen Dienst bescheinigen, soweit dies verlangt wird. Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (Abruf: 13.09.2026).
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Jetzt kostenlose Pflegebox beantragenWas Arbeitgeber wissen müssen
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist von Pflegezeit und Familienpflegezeit zu unterscheiden. Beschäftigte müssen die Verhinderung und den Anlass unverzüglich mitteilen; ein allgemeiner Anspruch auf beliebig viele freie Tage entsteht daraus nicht. Arbeitgeber dürfen die gesetzlich erforderlichen Nachweise verlangen. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html (Abruf: 13.09.2026).
Nach den zehn Arbeitstagen
Wenn die Pflege länger organisiert werden muss, kommen je nach Situation Pflegezeit, Familienpflegezeit, Urlaub, Arbeitszeitvereinbarung oder Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht. Pflegeunterstützungsgeld verlängert die zehn Arbeitstage nicht automatisch. Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/ (Abruf: 13.09.2026).
Häufige Fehler vermeiden
Häufig wird die Leistung mit Verhinderungspflege, Pflegegeld oder einer allgemeinen Lohnfortzahlung verwechselt. Außerdem muss der Arbeitgeber informiert und der Antrag bei der richtigen Pflegekasse gestellt werden. Prüfen Sie Fristen, Bescheinigung und tatsächlichen Verdienstausfall anhand des Einzelfalls. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (Abruf: 13.09.2026).
Rechenbeispiel ohne Leistungszusage
Bei einem nachgewiesenen Nettoausfall von 1.000 Euro für die zulässige Zeit läge der Grundsatz von 90 Prozent bei 900 Euro; die konkrete Kasse berechnet den Anspruch anhand der gesetzlichen Vorgaben und Unterlagen. Das Beispiel ersetzt keine Berechnung und sagt nichts über die Anerkennung eines Einzelfalls aus. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html (Abruf: 13.09.2026).
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