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Ratgeber

Wohnumfeld verbessern mit Pflegekassen-Zuschuss: So erhalten Sie bis zu 4.000 Euro für den altersgerechten Umbau

Wer zu Hause gepflegt wird oder pflegt, kann von der Pflegekasse bis zu 4.000 Euro Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Wir erklären, wer Anspruch hat, was gefördert wird und wie der Antrag gelingt.

Kurz & knapp

Pflegekasse zahlt bis zu 4.000 Euro für altersgerechten Umbau. Jetzt erfahren, welche Maßnahmen gefördert werden und wie Sie den Antrag stellen!

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – und warum lohnt sich der Zuschuss?

Viele pflegende Angehörige kennen die Situation: Die Wohnung ist nicht auf die Bedürfnisse eines pflegebedürftigen Menschen ausgerichtet. Stufen am Eingang, eine enge Badezimmertür, eine hohe Badewanne oder rutschige Böden werden im Alltag schnell zur ernsthaften Gefahrenquelle. Genau hier setzt der Paragraf 40 Absatz 4 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) an. Die Pflegekasse kann für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme gewähren – und das mehrfach, wenn sich der Bedarf ändert oder weitere Maßnahmen nötig werden. Dieser Zuschuss ist kein Darlehen, sondern ein echter Kostenzuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Er richtet sich an alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben – also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer Wohngemeinschaft. Ziel ist es, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen so lange wie möglich zu erhalten und pflegende Angehörige körperlich zu entlasten. Wer den Zuschuss klug nutzt, kann nicht nur die Sicherheit im Alltag erheblich erhöhen, sondern auch den Einzug in ein Pflegeheim hinauszögern oder ganz vermeiden.

Welche Umbaumaßnahmen werden konkret gefördert?

Die Pflegekassen fördern ausdrücklich Maßnahmen, die dazu beitragen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern sowie eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen oder zu sichern. Die Förderung ist nicht auf eine abschließende Liste beschränkt, aber es gibt typische Maßnahmen, die in der Praxis regelmäßig anerkannt werden: - Beseitigung von Türschwellen und Stufen im Wohnungseingang oder zwischen Zimmern - Verbreiterung von Türen, um Rollstuhl oder Rollator problemlos durchzuführen - Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Badewanne - Anbringen von Haltegriffen im Bad, an der Toilette oder im Flur - Einbau eines Treppenlifts oder einer Rampe für den Zugang zur Wohnung - Rutschfeste Bodenbeläge in Bad, Küche oder Flur - Umbau der Küche für eine rollstuhlgerechte Nutzung - Einbau eines Pflegebades oder einer barrierefreien Nasszelle - Verbesserung der Beleuchtung in sturzkritischen Bereichen - Umgestaltung des Schlafbereichs für eine pflegegerechte Umgebung Wichtig: Reine Reparaturen oder allgemeine Renovierungsarbeiten werden nicht gefördert. Die Maßnahme muss klar im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit stehen und einen direkten pflegerischen Nutzen haben. Im Zweifel lohnt sich ein Gespräch mit der Pflegekasse oder einem Pflegeberater, bevor Sie Handwerker beauftragen.

Wer hat Anspruch – und was gilt bei mehreren Personen in einem Haushalt?

Grundvoraussetzung für den Zuschuss ist ein anerkannter Pflegegrad der Stufen 1 bis 5. Personen ohne Pflegegrad haben keinen Anspruch auf diese Förderung, auch wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Außerdem muss die betroffene Person in einer häuslichen Umgebung leben – wer dauerhaft in einem stationären Pflegeheim wohnt, kann den Zuschuss nach Paragraf 40 Absatz 4 SGB XI nicht in Anspruch nehmen. Besonders interessant ist die Regelung für Haushalte, in denen mehrere pflegebedürftige Personen gemeinsam leben. Leben in einer Wohnung beispielsweise zwei pflegebedürftige Personen – etwa ein Ehepaar, das sich gegenseitig unterstützt – kann jede Person den Zuschuss individuell beantragen. Die Pflegekassen beider Personen können dann jeweils bis zu 4.000 Euro für dieselbe Maßnahme bezuschussen, sofern die Maßnahme auch beiden zugute kommt. Im Idealfall können so bis zu 16.000 Euro für eine Wohngemeinschaft mit vier pflegebedürftigen Bewohnern zusammenkommen. Bei Mietwohnungen ist außerdem zu beachten: Sie benötigen in der Regel die Zustimmung des Vermieters für bauliche Veränderungen. Viele Vermieter stimmen zu, wenn die Maßnahmen fachgerecht durchgeführt und auf Wunsch des Mieters nach Auszug rückgängig gemacht werden. Einige Maßnahmen wie das Anbringen von Haltegriffen gelten als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache und bedürfen gar keiner gesonderten Genehmigung.

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So stellen Sie den Antrag richtig – Schritt für Schritt

Der wichtigste Grundsatz beim Antrag auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen lautet: Immer vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse anfragen. Wer erst nach der Durchführung der Umbaumaßnahme einen Antrag stellt, riskiert, dass die Pflegekasse die Förderung ablehnt. Die Kassen sind nicht verpflichtet, im Nachhinein Kosten zu erstatten, wenn die Notwendigkeit vorher nicht festgestellt und genehmigt wurde. So gehen Sie schrittweise vor: - Schritt 1: Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse und schildern Sie Ihren Bedarf. Fragen Sie, welche Unterlagen für den Antrag benötigt werden. - Schritt 2: Lassen Sie sich von einem Pflegeberater oder dem Medizinischen Dienst beraten, welche Maßnahmen sinnvoll und förderfähig sind. Viele Pflegekassen bieten kostenlose Beratung an. - Schritt 3: Holen Sie mindestens zwei bis drei Kostenvoranschläge von Fachhandwerkern ein und reichen Sie diese mit dem Antrag bei der Pflegekasse ein. - Schritt 4: Beschreiben Sie schriftlich, warum die Maßnahme pflegerisch notwendig ist und wie sie den Alltag des Pflegebedürftigen verbessert. - Schritt 5: Warten Sie auf die Genehmigung der Pflegekasse, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen. - Schritt 6: Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Originalrechnungen bei der Pflegekasse ein und erhalten den Zuschuss ausgezahlt. Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Eingang aller Unterlagen entscheiden. Bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird diese Frist überschritten, gilt der Antrag nach Paragraf 13 Absatz 3a SGB V in Verbindung mit SGB XI unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt.

Eigenbeteiligung und Kombination mit anderen Förderprogrammen

Der Zuschuss der Pflegekasse deckt bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme ab – aber nicht zwingend die gesamten Kosten. Übersteigen die Umbaukosten diesen Betrag, müssen Sie die Differenz selbst tragen. Außerdem gewähren die Pflegekassen in der Regel keinen hundertprozentigen Kostenersatz, wenn der Gesamtbetrag unter 4.000 Euro liegt: Die meisten Kassen erstatten die tatsächlich anfallenden und als förderfähig anerkannten Kosten bis zur Höchstgrenze von 4.000 Euro. Ein Eigenanteil entsteht also nur, wenn die Maßnahme teurer ist. Die gute Nachricht: Der Pflegekassen-Zuschuss lässt sich hervorragend mit anderen Förderprogrammen kombinieren: - KfW-Förderprogramm 455-B (Barrierereduzierung): Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite für barrierefreien Umbau. Die Förderung ist kumulierbar mit dem Pflegekassen-Zuschuss, sofern keine Doppelförderung derselben Kosten entsteht. - Landesförderprogramme: Einzelne Bundesländer wie Bayern, NRW oder Baden-Württemberg bieten zusätzliche Wohnraumanpassungsprogramme an, die auf den Pflegekassen-Zuschuss aufgesattelt werden können. - Sozialhilfe nach SGB XII: Wer die Kosten trotz Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Förderung nicht aufbringen kann, hat unter Umständen Anspruch auf ergänzende Leistungen vom Sozialamt. - Steuerliche Absetzbarkeit: Pflegebedingte Umbaukosten können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Lassen Sie sich von einem Pflegeberater, einem Steuerfachmann oder einer Beratungsstelle wie dem VdK oder dem Sozialverband Deutschland helfen, alle Fördertöpfe vollständig auszuschöpfen.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?

Eine Ablehnung durch die Pflegekasse ist kein endgültiges Urteil. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte gut begründet sein. Erläutern Sie detailliert, warum die beantragte Maßnahme pflegerisch notwendig ist, und legen Sie ärztliche Atteste, Stellungnahmen von Therapeuten oder Pfachkräften sowie Fotos der aktuellen Situation bei. Häufige Gründe für Ablehnungen und wie Sie darauf reagieren können: - Maßnahme als nicht pflegerisch notwendig eingestuft: Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt oder Therapeuten eine ausführliche Begründung ausstellen, die den direkten Zusammenhang zwischen Pflegebedürftigkeit und Umbaubedarf dokumentiert. - Antrag nach Maßnahmenbeginn gestellt: Hier ist die Rechtslage schwierig. Versuchen Sie dennoch einen Widerspruch und schildern Sie, warum eine akute Notlage keine Wartezeit erlaubte. - Falsche Kostenschätzung oder fehlende Unterlagen: Reichen Sie vollständige Kostenvoranschläge nach und ergänzen Sie fehlende Dokumente. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Dieser ist in erster Instanz kostenfrei. Kostenloser Rechtsbeistand ist über den VdK, den Sozialverband Deutschland oder eine Rechtsschutzversicherung möglich. Erfahrungsgemäß führen gut begründete Widersprüche häufig zu einer Neubewertung – geben Sie also nicht zu schnell auf.

Praktische Tipps: So machen Sie das Beste aus dem Pflegekassen-Zuschuss

Damit Sie den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen optimal nutzen können, haben wir die wichtigsten Praxistipps zusammengestellt: - Früh planen: Beginnen Sie mit der Planung von Umbaumaßnahmen, sobald ein Pflegegrad bewilligt oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustands absehbar ist. So vermeiden Sie Zeitdruck und können in Ruhe Angebote einholen. - Pflegeberatung nutzen: Pflegeberater nach Paragraf 7a SGB XI sind kostenlos und helfen Ihnen, die richtigen Maßnahmen zu identifizieren und den Antrag korrekt zu stellen. Viele Kassen haben eigene Pflegeberater, alternativ helfen unabhängige Beratungsstellen. - Mehrere Maßnahmen bündeln oder staffeln: Sie können mehrere Maßnahmen nacheinander beantragen, wenn sich der Bedarf ändert. Die 4.000-Euro-Grenze gilt je Maßnahme, nicht für alle Maßnahmen insgesamt. - Barrierefreies Bauen von Anfang an mitdenken: Wenn ohnehin eine Badsanierung oder Küchenrenovierung geplant ist, lohnt es sich, die Barrierefreiheit direkt mitzuplanen und die förderfähigen Anteile der Pflegekasse zu melden. - Handwerker mit Erfahrung im barrierefreien Bauen wählen: Fragen Sie explizit nach Referenzen oder einer Zertifizierung im Bereich barrierefreies Bauen. Fachverbände wie das Deutsche Institut für Normung (DIN 18040) geben Orientierung. - Dokumentation aufbewahren: Heben Sie alle Rechnungen, Genehmigungen und Korrespondenz mit der Pflegekasse sorgfältig auf. Diese Unterlagen können bei einem späteren Widerspruch oder einer Steuererklärung wichtig sein. - Zustand vor und nach dem Umbau dokumentieren: Fotografieren Sie die Ausgangssituation und die fertige Maßnahme. Das erleichtert den Nachweis gegenüber der Pflegekasse und dem Finanzamt erheblich.

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