Pflegegrad beantragen – So geht's richtig

Kurz & knapp

Einen Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse. Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst (MD) den Pflegebedarf und ordnet einen der Pflegegrade 1 bis 5 zu. Mit anerkanntem Pflegegrad erhalten Sie Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und die monatliche Pflegebox im Wert von 42 €.

Lesezeit: 8 Min. · Aktualisiert: 03. April 2026

Alles zum Pflegegrad-Antrag: Vom Erstantrag über die Begutachtung bis zu den Leistungen, die Ihnen zustehen.

Was ist ein Pflegegrad?

Der Pflegegrad (früher Pflegestufe) beschreibt den Grad der Selbstständigkeit einer Person und bestimmt, welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade (1–5), die die früheren drei Pflegestufen abgelöst haben. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen. Bereits ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 42 € monatlich.

Wo und wie stelle ich den Antrag?

Den Antrag auf einen Pflegegrad stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist an Ihre Krankenkasse angegliedert. Der Antrag kann formlos erfolgen – ein einfacher Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Viele Krankenkassen bieten inzwischen auch Online-Formulare an. Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst, ein bevollmächtigter Angehöriger oder ein gesetzlicher Betreuer. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung.

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Der Medizinische Dienst (MD) begutachtet die Selbstständigkeit der antragstellenden Person anhand von sechs Modulen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Jedes Modul wird mit Punkten bewertet. Die Gesamtpunktzahl bestimmt den Pflegegrad. Die Begutachtung findet in der Regel zu Hause statt und dauert etwa eine Stunde.

Tipps für die Begutachtung

Bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor: Führen Sie ein Pflegetagebuch, in dem Sie den täglichen Pflegeaufwand dokumentieren. Legen Sie alle relevanten ärztlichen Unterlagen, Medikamentenpläne und Befunde bereit. Beschönigen Sie die Situation nicht – schildern Sie den schlechtesten Tag, nicht den besten. Bitten Sie eine Vertrauensperson (Angehörige, Pflegedienst), bei der Begutachtung anwesend zu sein. Falls Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Die fünf Pflegegrade im Überblick

Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): Erhebliche Beeinträchtigung. Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): Schwere Beeinträchtigung. Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): Schwerste Beeinträchtigung. Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Allen Pflegegraden steht die monatliche Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € zu.

Welche Leistungen stehen Ihnen zu?

Mit einem anerkannten Pflegegrad haben Sie Anspruch auf zahlreiche Leistungen: Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, Pflegesachleistungen für professionelle Pflegedienste, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Zuschüsse für Umbaumaßnahmen (bis zu 4.000 €), Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € monatlich) und technische Pflegehilfsmittel. Gerade die Pflegehilfsmittel sind leicht zu erhalten – beantragen Sie Ihre kostenlose Pflegebox noch heute. Details zur Beantragung finden Sie in unserem Ratgeber „Pflegebox beantragen".

Widerspruch einlegen

Wird Ihr Antrag abgelehnt oder erhalten Sie einen zu niedrigen Pflegegrad, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten. Legen Sie neue ärztliche Unterlagen oder ein detailliertes Pflegetagebuch bei. In vielen Fällen wird der Pflegegrad nach einem Widerspruch angehoben. Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Pflegestützpunkt oder einer unabhängigen Beratungsstelle unterstützen.

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